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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05 ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05 ER (https://dejure.org/2005,98377)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.10.2005 - L 3 KA 109/05 ER (https://dejure.org/2005,98377)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER (https://dejure.org/2005,98377)
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Daneben ist aber seit langem anerkannt, dass Versicherte ausnahmsweise auch Privat(zahn)ärzte in Anspruch nehmen können, wenn ein sog. Systemversagen vorliegt, etwa weil Versorgungslücken vorliegen oder weil beispielsweise Privatbehandler als Folge von Informationspflichtverletzungen eines Vertragsarztes in Anspruch genommen worden sind (vgl. etwa BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 12; SozR 3-2500 § 29 Nr. 3; Höfler in Kasseler Kommentar a.a.O., § 13 SGB V RdNr. 34; Wagner in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Lsbls. - Stand April 2005 - , § 13 SGB V RdNr. 25ff, jeweils m.w.N.).

    In dieser Weise ist § 95b Abs. 3 SGB V ersichtlich auch vom BSG verstanden worden (SozR 3-2500 § 29 Nr. 3 - betreffend kieferorthopädische Behandlung).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Sie ist bereits dann zu vermuten, wenn es einmal zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung gekommen ist (BGH NJW 2004, 1035).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Auf Artikel 5 GG berufen sich die Antragsgegner in diesem Zusammenhang ohnehin zu Unrecht, weil Kassen und Kassenverbände Bestandteile der mittelbaren Staatsverwaltung und damit nicht grundrechtsfähig im Sinne des Artikels 19 Abs. 3 GG sind (BVerfGE 39, 302, 313; BVerfG-Beschluss vom 7. Juni 1991 - 1 BvR 1707/88 - Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05

    Schäden durch die Unterbrechung der kontinuierlich gebotenen Behandlung als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Zur Neuansiedlung einer ausreichenden Zahl von Kieferorthopäden ist es aber bisher nicht gekommen, wie sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegner zu 1. und zu 3. bis 7. (Schriftsatz vom 15. April 2005) ergibt; vielmehr verweisen die Krankenkassen die Versicherten auf bisher schon zugelassene Kieferorthopäden (vgl. hierzu den Beschluss des 4. Senats des LSG Nds.-Bremen vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER -).
  • BVerfG, 07.06.1991 - 1 BvR 1707/88

    Fehlende Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Krankenkassenverbänden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Auf Artikel 5 GG berufen sich die Antragsgegner in diesem Zusammenhang ohnehin zu Unrecht, weil Kassen und Kassenverbände Bestandteile der mittelbaren Staatsverwaltung und damit nicht grundrechtsfähig im Sinne des Artikels 19 Abs. 3 GG sind (BVerfGE 39, 302, 313; BVerfG-Beschluss vom 7. Juni 1991 - 1 BvR 1707/88 - Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2005 - L 3 KA 70/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Da das Ziel einer Wiederzulassung auch nicht mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung zu erreichen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2005 - L 3 KA 70/05 ER -), ist die vorliegend getroffene Feststellung erforderlich, um sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksam zu schützen.
  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Dieser setzt voraus, dass zu besorgen ist, die Antragsgegner würden künftig durch - in ihrer Funktion als Hoheitsträger verlautbarte - unrichtige Erklärungen rechtswidrig in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers eingreifen (BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - Az.: 1 B 149/84 - Juris; zu Eingriffen in die Berufsfreiheit vgl. auch BVerwGE 71, 183, 189).
  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 36/01 R

    Nachberechnung - Krankengeld - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Für die Frage, wer Erklärungsempfänger ist, ist dabei vorliegend entscheidend, dass die Versicherten Presseerklärungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; SozR 4-1500 § 67 Nr. 1) so würdigen können, dass sich damit alle durch die Spitzenverbände repräsentierten Krankenkassen an sie wenden und sie über Umstände aufklären, die für das Versicherungsverhältnis relevant sind.
  • BSG, 23.10.1996 - 4 RK 2/96

    Systemversagen, das die Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Daneben ist aber seit langem anerkannt, dass Versicherte ausnahmsweise auch Privat(zahn)ärzte in Anspruch nehmen können, wenn ein sog. Systemversagen vorliegt, etwa weil Versorgungslücken vorliegen oder weil beispielsweise Privatbehandler als Folge von Informationspflichtverletzungen eines Vertragsarztes in Anspruch genommen worden sind (vgl. etwa BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 12; SozR 3-2500 § 29 Nr. 3; Höfler in Kasseler Kommentar a.a.O., § 13 SGB V RdNr. 34; Wagner in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Lsbls. - Stand April 2005 - , § 13 SGB V RdNr. 25ff, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 11.12.2003 - 29 U 4296/03

    Wettbewerbsverstoß durch unsachliche Herabwürdigung eines Mitbewerbers

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Bei der Auslegung des Inhalts der Erklärung ist nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern zu erforschen, welchen Inhalt der Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung von Kontext, Verkehrsverständnis und ihm bekannten Hintergrund der Erklärung darin erkennen kann (vgl. BGH NJW 2000, 3421 f.; OLG München, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 29 U 4296/03; VG Köln, Beschluss vom 18. November 2003 - 4 L 2623/03; jeweils Juris).
  • BVerwG, 29.04.1985 - 1 B 149.84

    Streitigkeit um die deutsche Staatsbürgerschaft des Klägers - Voraussetzung für

  • VG Köln, 18.11.2003 - 4 L 2623/03

    Unzulässige Äußerungen eines Organs der Gemeinde in der Presse im Zeitraum

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05

    Notwendigkeit einer vertragzahnsärztlichen Zulassung für die Berechtigung zur

    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August 2005 mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05

    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf

    Die grundsätzliche Berechtigung der Kollektivaussteiger, auch nach Rückgabe der Zulassung Versicherte der GKV behandeln zu können - und nur damit hat sich der Senat in seinen bisherigen Beschlüssen des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. z. B. Beschlüsse v. 5. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER - MedR 2005, 179; v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER und L 3 KA 128/05 ER ) entsprechend den dort formulierten Anträgen beschäftigt - sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Behandlung stattgefunden hat, welche die Rechtsfolge aus § 95 b Abs. 3 SGB V begründet.

    Dies hat der Senat in den bisher erlassenen einstweiligen Anordnungen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er eine Vergütungspflicht der Krankenkassen nur für "ordnungsgemäß durchgeführte und abgerechnete Leistungen ... gemäß § 29 SGB V" festgestellt hat (z.B. Beschluss vom 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER, vgl. dort auch S. 22).

    Dieser Gesichtspunkt steht der Zulässigkeit der Klage auch entgegen, wenn man sie auf die Feststellung eines nach dem Kollektivverzicht entstandenen Rechtsverhältnisses sui generis gerichtet sieht, wie der Senat Feststellungsanträge der vorliegenden Art in vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgelegt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 119/05
    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August 2005 mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 133/05
    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August 2005 mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 124/05
    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August 2005 mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 123/05
    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August 2005 mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2005 - L 3 KA 106/05
    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August 2005 mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12.0ktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss v.12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2005 - L 3 KA 110/05
    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertragszahnärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privatzahnärztlichem und vertragszahnärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertragszahnärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 3 KA 140/05
    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertragszahnärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privatzahnärztlichem und vertragszahnärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August 2005 mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung der vertragsärztlichen und des vertragszahnärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitpunkt lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2005 - L 3 KA 125/05
    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertragszahnärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privatzahnärztlichem und vertragszahnärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August 2005 mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2005 - L 3 KA 107/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 3 KA 129/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2006 - L 3 KA 428/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2006 - L 3 KA 429/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2006 - L 3 KA 427/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2006 - L 3 KA 424/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2006 - L 3 KA 406/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2006 - L 3 KA 421/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2006 - L 3 KA 422/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 108/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 3 KA 131/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2006 - L 3 KA 120/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 3 KA 282/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2005 - L 3 KA 132/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2005 - L 3 KA 122/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2006 - L 3 KA 423/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2005 - L 3 KA 294/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2005 - L 3 KA 141/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 117/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 121/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 130/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2005 - L 3 KA 126/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2005 - L 3 KA 118/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2005 - L 3 KA 283/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2005 - L 3 KA 127/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 3 KA 135/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2005 - L 3 KA 105/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 156/05
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